(1)Absatz eins,Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,
sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für Bundesstraßen verwendet werden.