(2)Absatz 2,Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z 3 beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1. Jänner 1998 jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinne der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem in Abs. 1 Z 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 3, beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1. Jänner 1998 jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinne der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem in Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.