Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitäts-Studiengesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rechtsschutz bei Prüfungen

Paragraph 60, (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

  1. Absatz 2,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 3,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/48/P60/NOR40022733

Navigation im Suchergebnis