Bundesrecht konsolidiert

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Karenzgeldgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einkommen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Bei der Feststellung des Einkommens nach diesem Bundesgesetz ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414, bleibt außer Betracht.
  3. Absatz 3,Dem Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a,, Litera c, zur Hälfte und Litera e,, Ziffer 5, Litera a, c und d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24 und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
    2. Ziffer 2
      die Beträge gemäß den Paragraphen 10, 10 a, 12, 18, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4, 27, Absatz 3, 31, Absatz 3, 36, 41, Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
    3. Ziffer 3
      Sonderunterstützungen nach dem SUG und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.
  4. Absatz 4,Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, so sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
  5. Absatz 5,Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
    4. Ziffer 4
      bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
  6. Absatz 6,Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
  7. Absatz 7,Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Paragraph 140, Absatz 5 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12115475

Alte Dokumentnummer

N6199851361L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P40/NOR12115475

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