Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 2.Paragraph 2,
Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß. Auf den in den Paragraphen 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Gesetzesnummer
10001505
Dokumentnummer
NOR40097009