(2)Absatz 2,Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach Paragraph eins, von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.