Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ausschluß von der Schule

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständigen Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.
  3. Absatz 3,Der Ausschluß ist von der zuständigen Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40150785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P46/NOR40150785

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