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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

9. ABSCHNITT

Schulordnung

Pflichten der Studierenden

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 18,) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.
  3. Absatz 3,Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (Paragraph 7, Absatz 3,) kann von den Absatz eins bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126969

Alte Dokumentnummer

N7199761008J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P43/NOR12126969

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