Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2006
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.
(2)Absatz 2,Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß § 36 Abs. 1 zur abschließenden Prüfung zugelassen wird.Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zur abschließenden Prüfung zugelassen wird.
Schlagworte
Kindergartenpraxis, Hortpraxis
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126953
Alte Dokumentnummer
N7199760992J