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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.
  2. Absatz 2,Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zur abschließenden Prüfung zugelassen wird.

Schlagworte

Kindergartenpraxis, Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126953

Alte Dokumentnummer

N7199760992J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P27/NOR12126953

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