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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Kolloquien

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen für das Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
  2. Absatz 2,Prüfer ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. Absatz 3,Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.
  5. Absatz 5,Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
  6. Absatz 6,Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das ganze (die jeweiligen) Semester festzusetzen. Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.
  7. Absatz 7,Eine einmalige Wiederholung eines negativ beurteilten Kolloquiums ist zulässig. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
  8. Absatz 8,Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Absatz 3,) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
  9. Absatz 9,Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126949

Alte Dokumentnummer

N7199760988J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P23/NOR12126949

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