Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 6 § 2
Inkrafttretensdatum
01.04.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,, zu Paragraph 469 a,, JGS Nr. 946 aus 1811,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,§ 469a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.Paragraph 469 a, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
(2)Absatz 2,Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist § 469a ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469 a, ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist Paragraph 469 a, ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469 a, ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.
Schlagworte
Grundbuchsnovelle 1997 - GBNov. 1997 (
BGBl. I Nr. 30/1997)
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12160365
Alte Dokumentnummer
N2199760930J