(7)Absatz 7,Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.Für die im Absatz eins, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.