(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten, insbesondere in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Energietechnik, Elektronik und verwandte Techniken durchzuführen.