(1)Absatz eins,Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die im Absatz 2, genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.