Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Errichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß Paragraph 2, aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
Schlagworte
Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Gläubigerposition,
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157330
Alte Dokumentnummer
N9199710475I