Bundesrecht konsolidiert

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Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 15/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß Paragraph 2, aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Gläubigerposition,

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR12157330

Alte Dokumentnummer

N9199710475I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/15/P1/NOR12157330

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