Bundesrecht konsolidiert

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Teilpensionsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
  2. Absatz 2,Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
  3. Absatz 3,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

Schlagworte

Weihnachtsgeld

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009046

Dokumentnummer

NOR40014025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/138/P3/NOR40014025

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