Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorruhestandsgeld

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. Absatz 2,Nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 12, karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bund haftet den nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Absatz eins, gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB).
  5. Absatz 5,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Schlagworte

Krankenversicherung, Zusatzbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40014687

Navigation im Suchergebnis