(1)Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung hat nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.Die ausgegliederte Einrichtung hat nach Paragraph 12, karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.