Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 20

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Revisionsverband und zuständige Behörde

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in Paragraph 19, Absatz 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR12039196

Alte Dokumentnummer

N2199711600I

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