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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

25.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Dritter Abschnitt

Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,
    2. Ziffer 2
      er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.
  2. Absatz 2,Das Verbandsstatut hat
    1. Ziffer eins
      den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.
  3. Absatz 3,Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
  4. Absatz 4,Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
  5. Absatz 5,Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;
    2. Ziffer 2
      grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;
    3. Ziffer 3
      der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Schlagworte

Förderungszweck, Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40053040

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