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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Erster Abschnitt
Revision

Pflicht zur Revision

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach Paragraph 24, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
  2. Absatz 2,Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, UGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Erwerbsgenossenschaft, Konzern

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40070318

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