Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende

Anforderungen an das Mindestalter:

  1. Ziffer eins
    16 Jahre:
    Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
  2. Ziffer 2
    17 Jahre:
    vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,).
  3. Ziffer 3
    18 Jahre:
    1. Litera a
      Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
    2. Litera b
      Klassen B und B+E;
    3. Litera c
      Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);
    4. Litera d
      Unterklassen C1 und C1+E;
    5. Litera e
      Klassen F und G.
  4. Ziffer 4
    21 Jahre:
    1. Litera a
      Klasse A (ohne Vorstufe A);
    2. Litera b
      Klassen C und C+E;
    3. Litera c
      Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985,
      S 1 ff.
  1. Absatz 2Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 19, Absatz eins, frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
  2. Absatz 3Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
  3. Absatz 4Die praktische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, Ziffer 3, frühestens zwei Wochen vor Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters abgelegt werden.
  4. Absatz 5Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,, gilt abweichend von den Absatz 2 und 4:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung gemäß Absatz 2, für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
    2. Ziffer 2
      mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12159043

Alte Dokumentnummer

N9199852638L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P6/NOR12159043

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