Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
  3. Absatz 3,Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Absatz eins, jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (Paragraph 17,) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (Paragraph 18, Absatz eins,), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (Paragraph 20, Absatz 3,), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Absatz 3, die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Absatz 3, einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.
  5. Absatz 5,Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 24, einzuleiten.
  6. Absatz 6,Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
    1. Ziffer eins
      Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
      1. Litera a
        Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
      2. Litera b
        Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
      3. Litera c
        Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
      4. Litera d
        Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
      5. Litera e
        Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
      6. Litera f
        Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
      7. Litera g
        Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
    2. Ziffer 2
      mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
      1. Litera a
        mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
      2. Litera b
        mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
    3. Ziffer 3
      strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
  7. Absatz 7,Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  8. Absatz 8,Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 26, Absatz 6, vorzugehen.
  9. Absatz 9,Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
    2. Ziffer 2
      die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
    4. Ziffer 4
      die Meldepflichten an die Behörde und
    5. Ziffer 5
      die Kosten der Nachschulung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 159/1960

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P4/NOR40030431

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