Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

8. Abschnitt
Sachverständige und Behörden

Sachverständige Ärzte

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
  2. Absatz 2,Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
    2. Ziffer 2
      die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 15/2005: Die Umnummerierung der bisherigen Abschnitte 6 bis 9 ist lediglich aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P34/NOR40129870

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