Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 32b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Paragraph 32 b,
  1. Absatz eins,Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorletzter Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40123654

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