Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

06.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ablauf der Entziehungsdauer

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Absatz 2, angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,
    2. Ziffer 2
      ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
    3. Ziffer 3
      ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Paragraph 10,), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12158939

Alte Dokumentnummer

N9199850478L

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