Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 27

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Erlöschen der Lenkberechtigung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung erlischt:
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
    2. Ziffer 2
      durch Zeitablauf;
    3. Ziffer 3
      durch Verzicht;
    4. Ziffer 4
      100 Jahre nach Erteilung;
    5. Ziffer 5
      durch Tod des Berechtigten.
  2. Absatz 2,Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P27/NOR40277413

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