(5)Absatz 5,Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen.Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 Litera a, KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen.