Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.
  2. Absatz 2,Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B muß der Bewerber:
    1. Ziffer eins
      verkehrszuverlässig sein,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
    3. Ziffer 3
      die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und
    4. Ziffer 4
      eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Absatz 4 und 5 begleiten.
    Ein Begleiter muß die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, daß der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muß
    1. Ziffer eins
      seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,
    2. Ziffer 2
      während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,
    3. Ziffer 3
      in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
    4. Ziffer 4
      er darf innerhalb der in Ziffer 2, angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
    Die Behörde hat dem Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.
  4. Absatz 4,Ist einer der Begleiter nicht auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Behörde eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Das oder die für die Ausbildungsfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge sind bei Ausbildungsfahrten besonders zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 Litera a, KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen.
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
  7. Absatz 7,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei:
    1. Ziffer eins
      Verstößen gegen die Bestimmungen des Absatz 6, oder
    2. Ziffer 2
      wenn er wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.
    Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Absatz 6,, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.
  8. Absatz 8,Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.
  9. Absatz 9,Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,
    2. Ziffer 2
      die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,
    5. Ziffer 5
      die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Absatz 8, sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Absatz 8, durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071543

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