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Führerscheingesetz § 16a

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Ziffer 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
      1. Litera a
        Familienname,
      2. Litera b
        Vorname(n),
      3. Litera c
        Geburtsdatum und Geburtsort,
      4. Litera d
        Familienname laut Geburtsurkunde,
      5. Litera e
        frühere Familiennamen,
      6. Litera f
        akademische Grade,
      7. Litera g
        Geschlecht,
      8. Litera h
        Staatsbürgerschaft,
      9. Litera i
        Wohnsitz,
      10. Litera j
        das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,
      11. Litera k
        dem letzten ausländischen Wohnsitz,
      12. Litera l
        Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,
      13. Litera m
        gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
      14. Litera n
        das Datum des Todes,
      15. Litera o
        Telefonnummer und E-Mailadresse, sofern vorhanden; diese Daten dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Person erfasst werden und nur zum Zweck der Führung von führerscheinrechtlichen Verfahren verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
      1. Litera a
        Eingangsdatum,
      2. Litera b
        jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,
      3. Litera c
        die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,
      4. Litera d
        Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
      5. Litera e
        die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,
      6. Litera f
        allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,
      7. Litera g
        die Zuweisung zum Amtsarzt,
      8. Litera h
        Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
      9. Litera i
        die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
      10. Litera j
        die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,
      11. Litera k
        die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, GütbefG, Paragraph 14 b, Absatz eins, GelverkG oder Paragraph 44 b, Absatz eins, KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, bestanden wurde oder nicht;
    3. Ziffer 3
      folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:
      1. Litera a
        die Ausstellungsbehörde,
      2. Litera b
        Klasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,
      3. Litera c
        das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
      4. Litera d
        das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
      5. Litera e
        die Antragsnummer,
      6. Litera f
        das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,
      7. Litera g
        allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
      8. Litera h
        bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (Paragraph 15 und Paragraph 23, Absatz 3,) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (Litera a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
      9. Litera i
        das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
      10. Litera j
        Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
      11. Litera k
        die Angaben gemäß Litera a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
      12. Litera l
        Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
      13. Litera m
        die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,
      14. Litera n
        den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz
    4. Ziffer 4
      die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
      1. Litera a
        jede Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
      2. Litera b
        die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
      3. Litera c
        Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
      4. Litera d
        Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
      5. Litera e
        vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins,,
      6. Litera f
        Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
      7. Litera g
        jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
      8. Litera h
        Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß Paragraphen 30 a und 30 b;
    5. Ziffer 5
      die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
      1. Litera a
        Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
      2. Litera b
        Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
      3. Litera c
        Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
      4. Litera d
        Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
      5. Litera e
        Bestrafungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b und Absatz 2, Litera a, c und d StVO 1960 und gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4,,
      6. Litera f
        Bestrafungen wegen Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2,,
      7. Litera g
        Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO 1960 einschließlich der Marke, Type und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
    6. Ziffer 6
      die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) und zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122, Absatz 2, KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
    1. Ziffer 8
      folgende Daten über Taxi- und Schülertransportausweise:
      1. Litera a
        Ausstellungsdatum,
      2. Litera b
        Ausweisnummer,
      3. Litera c
        Ende der Bewilligung,
      4. Litera d
        im Fall der Entziehung der Bewilligung deren Beginn und Ende;
    2. Ziffer 9
      im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
    3. Ziffer 10
      Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
      1. Litera a
        Familiennamen und Vornamen,
      2. Litera b
        Adresse,
      3. Litera c
        den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
    4. Ziffer 11
      Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
      1. Litera a
        Daten der Person gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
      3. Litera c
        die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
      4. Litera d
        Daten zum Widerruf der Bestellung,
      5. Litera e
        Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
      6. Litera f
        Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6 und 7 beinhaltend
        1. Sub-Litera, a, a
          Datum der Absolvierung
        2. Sub-Litera, b, b
          Inhalt der Weiterbildung
        3. Sub-Litera, c, c
          Name der Weiterbildungsstelle,
      7. Litera g
        Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6 und 7 beinhaltend
        1. Sub-Litera, a, a
          Datum der Absolvierung
        2. Sub-Litera, b, b
          Inhalt der Weiterbildung
        3. Sub-Litera, c, c
          Name der Weiterbildungsstelle,
      8. Litera h
        Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, letzter Satz) beinhaltend
        1. Sub-Litera, a, a
          Datum der Absolvierung
        2. Sub-Litera, b, b
          Inhalt der Weiterbildung
        3. Sub-Litera, c, c
          Name der Weiterbildungsstelle,
      9. Litera i
        Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend
        1. Sub-Litera, a, a
          Datum der Durchführung und das Ergebnis
        2. Sub-Litera, b, b
          Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur)
        3. Sub-Litera, c, c
          Name des beauftragten Auditors,
      10. Litera j
        Daten der Heranziehung als Auditor inklusive der Absolvierung der für Auditoren vorgeschriebenen Weiterbildung,
      11. Litera k
        Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;
    5. Ziffer 12
      Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;
      1. Litera a
        Familiennamen und Vornamen,
      2. Litera b
        Adresse,
      3. Litera c
        den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,
    6. Ziffer 13
      Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. Litera a
        Namen und Vornamen des Inhabers,
      2. Litera b
        die Adresse des Standortes,
      3. Litera c
        die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
      4. Litera d
        den Umfang der Fahrschulbewilligung;
      5. Litera e
        Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
      6. Litera f
        Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;
      die Daten gemäß Litera a bis f sind aus der Fahrschuldatenbank zu übermitteln;
    7. Ziffer 13 a
      Daten der in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
      1. Litera a
        Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
      2. Litera b
        die Adresse der Ausbildungsstellen,
      3. Litera c
        Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
    8. Ziffer 14
      Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.

Schlagworte

Taxiausweis

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277404

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P16a/NOR40277404

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