Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Führerscheine

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die, Lenkberechtigung)

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in Paragraph 15, angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,In den Führerschein ist jede gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Form und Farbe des Führerscheines,
    2. Ziffer 2
      die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,
    3. Ziffer 3
      die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
    4. Ziffer 4
      allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und
    5. Ziffer 5
      die Fälschungssicherheitsmerkmale.

Schlagworte

Fahrzeugunterklasse

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12157933

Alte Dokumentnummer

N9199749354L

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