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Führerscheingesetz § 11a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.07.2022
§ 11 am 31.07.2022
§ 12 am 31.07.2022
Alle Fassungen
§ 11a heute
§ 11a gültig ab 01.08.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
§ 11a gültig von 01.08.2019 bis 31.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 76/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
31.07.2022
Abkürzung
FSG
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrprüfungsverwaltung
§ 11a.
Paragraph 11 a,
(1)
Absatz eins
Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
(2)
Absatz 2
Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
1.
Ziffer eins
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, und l,
Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, und l,
2.
Ziffer 2
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. c, d, h, j und k,
Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, d, h, j und k,
3.
Ziffer 3
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. b und e,
Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
4.
Ziffer 4
§ 16b Abs. 3 Z 5 und 6.
Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
(3)
Absatz 3
Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.
Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Absatz eins, genannte Behörde stattzufinden.
(4)
Absatz 4
Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.
Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu erfolgen.
(5)
Absatz 5
Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:
Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Absatz eins, genannten Behörde zu erheben:
1.
Ziffer eins
Kennnummer der Aufsichtsperson,
2.
Ziffer 2
Datum der Prüfung,
3.
Ziffer 3
Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
4.
Ziffer 4
Identifikationsnummer des Kandidaten,
5.
Ziffer 5
Identifikationsnummer der Klasse,
6.
Ziffer 6
Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
7.
Ziffer 7
Version der Prüfungsfragen,
8.
Ziffer 8
Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
9.
Ziffer 9
erreichte Punkteanzahl,
10.
Ziffer 10
Dauer der Prüfung,
11.
Ziffer 11
für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.
(6)
Absatz 6
Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Abs. 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.
Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Absatz 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Absatz 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40216171
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P11a/NOR40216171
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