(5)Absatz 5,Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 3, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.