Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

11. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
  3. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß Paragraph 55, gegen Entgelt mitzuwirken.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P54/NOR40119259

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