(3)Absatz 3,Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Absatz 4,) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.