Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 22, Absatz 2,) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß Paragraph 38, mitgebrachten oder Paragraph 39, eingeführten Schußwaffen bewilligen.
  2. Absatz 2,Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, oder Paragraph 39, Absatz 3, auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Absatz eins,) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066077

Alte Dokumentnummer

N4199744656L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P40/NOR12066077

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