(1)Absatz eins,Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (Paragraph 22, Absatz eins,) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Paragraph 22, Absatz 3, gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.