Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

4. Abschnitt
Genehmigungspflichtige Schußwaffen

(Kategorie B)

Definition

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Absatz eins, einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066056

Alte Dokumentnummer

N4199744635L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P19/NOR12066056

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