Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16a
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
30.04.2015
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwahrung von Schusswaffen
§ 16a.Paragraph 16 a,
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Anmerkung
wird ab 1.5.2015 umbenannt in § 16b
Im RIS seit
22.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40119267