(5)Absatz 5,Erfolgt eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§ 56a Abs. 2 zweiter Satz) über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB, die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach § 12 erlassen. Abs. 1, 1a, Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Erfolgt eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraph 56 a, Absatz 2, zweiter Satz) über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach Paragraphen 99, 105 bis 107 c und 109 StGB, die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach Paragraph 12, erlassen. Absatz eins, eins a,, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.