Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Waffengesetz 1996 § 13

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Vorläufiges Waffenverbot

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz eins a,Soweit die Befugnis gemäß Absatz eins, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt Paragraph 50, SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
  3. Absatz 2,Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen. Jene Behörde hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
  4. Absatz 3,Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
  5. Absatz 4,Gegen den Betroffenen gilt ab Aussprache des vorläufigen Waffenverbotes oder, sofern die Sicherstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, ab diesem ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die Behörde hebt es gemäß Absatz 2, oder 3 früher auf oder die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden werden von der Behörde vorher ausgefolgt.
  6. Absatz 5,Erfolgt eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraph 56 a, Absatz 2, zweiter Satz) über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach Paragraphen 99, 105 bis 107 c und 109 StGB, die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach Paragraph 12, erlassen. Absatz eins, eins a,, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  7. Absatz 6,Erfolgt durch das Gericht eine Verständigung gemäß Paragraph 382 h, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt jedenfalls bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Absatz eins, eins a,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271901

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P13/NOR40271901

Navigation im Suchergebnis