Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
  3. Absatz 3,Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141049

Alte Dokumentnummer

N8199715892A

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