(2)Absatz 2,Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach § 35 Abs. 3 Z 2 oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranziehen.Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach Paragraph 15, vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins, heranziehen.