Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2001

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 29,

Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Vgl. § 1 Abs. 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981.

Schlagworte

Film

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141038

Alte Dokumentnummer

N8199715881A

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