Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2001

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsWer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Absatz 2, bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Absatz 2, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Absatz 2, bezeichnete Tat
    1. Ziffer eins
      als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Absatz 2, bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder
    3. Ziffer 3
      mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Absatz 6,) ausmacht.
  5. Absatz 5Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ist der Täter der im Absatz 2, bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Dabei ist insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Vgl. Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), BGBl. II Nr. 377/1997.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141037

Alte Dokumentnummer

N8199715880A

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