Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 24d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Abs. 2 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind (vgl. § 47 Abs. 18).

Text

Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den Paragraphen 24 a, 24 b, oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. Paragraph 46, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß Paragraph 25, Absatz 14, in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40193987

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