Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
19.12.2008
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Überwachung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den WirtschaftsbeteiligtenDie gemäß Paragraph 23, Absatz 2, für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten
in Räumlichkeiten und Einrichtungen, insbesondere auch Beförderungsmitteln, in oder mit denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen durchgeführt wird, jederzeit Nachschau zu halten sowie
alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach der gemäß § 22 erlassenen Verordnung oder den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach der gemäß Paragraph 22, erlassenen Verordnung oder den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.
(2)Absatz 2,Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(3)Absatz 3,Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.
(4)Absatz 4,Die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Vorläuferstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR12141028
Alte Dokumentnummer
N8199715871A