(2)Absatz 2,Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorläuferstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Vorläuferstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Vorläuferstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Vorrat an Vorläuferstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.