Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSteht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, Paragraph 13, Absatz 2 b,), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den Paragraphen 27,, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, gründet.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40173754

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