(2)Absatz 2Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen (§ 24 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht, anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen (Paragraph 24, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305) oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht, anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.