Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
19.12.2008
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verordnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsSoweit dies zur Abwehr der durch den Mißbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,
die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,
die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,
die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,
die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln,
den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Er kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.
Anmerkung
Vgl. Suchtgiftverordnung (SV),
BGBl. II Nr. 374/1997;
Psychotropenverordnung (PV),
BGBl. II Nr. 375/1997.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR12141019
Alte Dokumentnummer
N8199715862A