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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 86

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

22.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. Absatz eins a,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
  3. Absatz eins b,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.
  4. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 3,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
  6. Absatz 4,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40253105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P86/NOR40253105

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