Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
24.10.2013
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Pflegedokumentation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
(3)Absatz 3Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.
(4)Absatz 4Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140576
Alte Dokumentnummer
N8199711201I